Die Vorabpauschale bei ETFs sorgt jedes Jahr im Januar für Fragezeichen: Plötzlich bucht die Depotbank einen kleinen Betrag ab, obwohl du gar nichts verkauft hast. Dahinter steckt kein Fehler, sondern eine gesetzliche Steuer auf einen fiktiven Mindestertrag. Sie stellt sicher, dass auch thesaurierende Fonds, die keine Dividenden auszahlen, nicht dauerhaft steuerfrei bleiben.
In diesem Ratgeber erfährst du, wie die Vorabpauschale berechnet wird, wann sie anfällt, wie hoch sie ausfällt und wie du dafür ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto bereithältst.
In diesem Artikel
Was ist die Vorabpauschale überhaupt?
Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden Fondserträge auch dann besteuert, wenn sie im Fonds verbleiben. Ein thesaurierender ETF schüttet nichts aus – ohne Vorabpauschale könntest du die Steuer also jahrzehntelang aufschieben. Die Pauschale greift diesen Vorteil ab, indem sie einen kalkulierten Mindestertrag jährlich versteuert. Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden dir beim späteren Verkauf angerechnet, damit nichts doppelt besteuert wird.
Der Gedanke dahinter ist Gleichbehandlung: Wer einen ausschüttenden Fonds hält, versteuert seine Erträge laufend. Ohne Vorabpauschale könnte jemand mit einem thesaurierenden Fonds den Steuerzeitpunkt dagegen um Jahrzehnte nach hinten schieben und daraus einen Zinsvorteil ziehen. Die Pauschale gleicht diesen Vorteil in kleinen jährlichen Schritten aus, ohne dass du dafür etwas verkaufen musst.
So wird die Vorabpauschale berechnet
Grundlage ist der sogenannte Basiszins, den das Bundesfinanzministerium jährlich anhand deutscher Staatsanleihen festlegt. Daraus ergibt sich der Basisertrag:
Der Basiszins für 2025 lag bei 2,53 %. Für 2026 wird er Anfang des Jahres neu veröffentlicht und kann abweichen. Auf den Basisertrag wird anschließend die Teilfreistellung von 30 % für Aktien-ETFs angewendet, bevor die Abgeltungsteuer von rund 26,4 % greift.
Der Faktor von 70 % ist eine gesetzliche Vorgabe, die zusätzlich dafür sorgt, dass die Belastung moderat bleibt. Unterm Strich wird also nur ein Bruchteil des ohnehin niedrigen Basiszinses tatsächlich besteuert. Genau deshalb fällt die Vorabpauschale in den meisten Jahren so gering aus, dass viele Anleger sie kaum bemerken – erst recht, wenn ihr Freistellungsauftrag den Betrag vollständig abdeckt.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, du hältst zu Jahresbeginn 2025 Anteile eines thesaurierenden MSCI-World-ETF im Wert von 10.000 €. Der Fonds steigt im Jahresverlauf deutlich. So rechnet die Bank:
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Basisertrag | 10.000 € × 2,53 % × 70 % | 177,10 € |
| Vorabpauschale | keine Ausschüttung abzuziehen | 177,10 € |
| nach Teilfreistellung 30 % | 177,10 € × 70 % | 123,97 € |
| Steuer (26,375 %) | 123,97 € × 26,375 % | ca. 32,70 € |
Ergebnis: Rund 33 € Steuer auf ein 10.000-€-Depot. Solange dein Freistellungsauftrag noch nicht ausgeschöpft ist, wird davon nichts abgezogen – die Vorabpauschale verrechnet die Bank dann mit deinem Freibetrag von 1.000 € bzw. 2.000 €.
Wann wird abgebucht – und woher?
Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Die Steuer für das Jahr 2025 wird also Anfang Januar 2026 fällig. Deine Depotbank zieht den Betrag automatisch von deinem Verrechnungskonto ein – oder verkauft im Zweifel Anteile, wenn dort nicht genug Guthaben liegt.
Anrechnung beim späteren Verkauf
Ein wichtiger Punkt gegen die Sorge vor einer Doppelbesteuerung: Jede gezahlte Vorabpauschale erhöht deine steuerlichen Anschaffungskosten. Verkaufst du die Anteile später mit Gewinn, zieht die Bank die bereits versteuerten Pauschalen vom zu versteuernden Kursgewinn ab. Unterm Strich zahlst du also nicht mehr Steuer, sondern nur einen kleinen Teil davon früher. Über die gesamte Haltedauer bleibt die Belastung dieselbe wie bei einem ausschüttenden Fonds – die Vorabpauschale ist damit eher eine Steuervorauszahlung als eine Zusatzsteuer.
Verlustjahre und negativer Basiszins
In den Jahren 2021 und 2022 fiel gar keine Vorabpauschale an, weil der Basiszins negativ war – Anleger mussten also nichts zahlen. Erst mit dem Zinsanstieg ab 2023 wurde die Pauschale wieder spürbar. Das zeigt: Ihre Höhe schwankt mit dem Zinsniveau und kann in einzelnen Jahren komplett entfallen. Auch bei einem Kursrückgang deines ETF im betreffenden Kalenderjahr beträgt sie null, weil sie nie höher sein darf als die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds.
Vor- und Nachteile aus Anlegersicht
- die Beträge meist gering sind
- der Sparerpauschbetrag sie oft vollständig abdeckt
- gezahlte Pauschalen beim Verkauf angerechnet werden
- Liquidität auf dem Verrechnungskonto im Januar
- bei ausländischen Depots keine automatische Abführung
- in Verlustjahren fällt sie ganz weg
Wer über einen deutschen Broker anlegt, muss sich um die Meldung nicht kümmern – die Abgeltungsteuer wird automatisch abgeführt. Erst bei einem ausländischen Depot ohne deutsche Steuerabführung musst du die Vorabpauschale selbst über die Anlage KAP in der Steuererklärung angeben. Mehr zum reibungslosen Ablauf liest du im Leitfaden zum ETF-Sparplan.
Muss ich die Vorabpauschale selbst berechnen?
Fällt die Vorabpauschale auch bei Kursverlusten an?
Gilt die Vorabpauschale auch für ausschüttende ETFs?
Wie vermeide ich einen Zwangsverkauf?
Fazit
Die Vorabpauschale bei ETFs klingt komplizierter, als sie ist: Sie besteuert einen kalkulierten Mindestertrag thesaurierender Fonds, fällt in vielen Jahren nur zweistellig aus und wird beim Verkauf angerechnet. Solange dein Freistellungsauftrag Luft hat, spürst du sie kaum. Wichtig ist allein, im Januar etwas Guthaben auf dem Verrechnungskonto zu haben – dann läuft alles automatisch.